Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17#abs-1 (1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17#abs-2 (2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17#abs-3 (3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17#abs-4 (4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17#abs-5 (5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 EZulV →
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- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2016 I S. 2570
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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15.08.2012 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I 1670)
BGBl. 2012 I S. 1670
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1552)
BGBl. 2010 I S. 1552
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1582)
BGBl. 2008 I S. 1582
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2003 I S. 1798
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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